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21. Februar 2024

Die einvernehmliche Ehescheidung

Eine Ehe ist im rechtlichen Sinne ein Vertrag, der nur durch eine gerichtliche Entscheidung wieder aufgelöst werden kann.

Bei der Ehescheidung unterscheidet man zwischen einvernehmlicher Ehescheidung, Verschuldensscheidung und Zerrüttungsscheidung. Anders als die einvernehmliche Ehescheidung können die Verschuldensscheidung und die Zerrüttungsscheidung von einem Ehegatten allein mittels Klage eingeleitet werden und wird in den meisten Fällen in weiterer Folge ein gerichtliches Streitverfahren abgehalten.

Der häufigste, schnellste und wirtschaftlichste Weg, um eine Ehe zur Auflösung zu bringen, ist die einvernehmliche Ehescheidung, deren Voraussetzungen in § 55a EheG geregelt sind. Die einvernehmliche Ehescheidung ist vom Konsens der beiden Ehegatten geprägt. Zwingende Grundvoraussetzungen sind ein gemeinsamer Scheidungsantrag, die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr, das Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung der Ehe sowie eine Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen, die dem Gericht entweder schriftlich vorgelegt oder vor Gericht abgeschlossen werden muss.

Die Vereinbarung über die wichtigsten Scheidungsfolgen nennt sich Scheidungsvergleich. Das Gesetz sieht dabei einen notwendigen Mindestinhalt vor. Die Ehegatten müssen eine Einigung über die Obsorge, den hauptsächlichen Aufenthalt und das Kontaktrecht zu den Kindern finden. Zudem sind sowohl die Unterhaltsansprüche der Kinder, sowie jene der Ehegatten untereinander festzusetzen. Die Ehegatten können dabei wechselseitig auch auf Unterhalt verzichten. Zu guter Letzt hat eine Scheidungsvereinbarung auch Regelungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, der ehelichen Ersparnisse und der Schulden zu umfassen.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen umfassende rechtliche Beratung zu diesem Thema und steht Ihnen für ein persönliches Beratungsgespräch oder die Abwicklung einer einvernehmlichen Ehescheidung gerne zur Verfügung.

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