Skip to main content

Neuigkeiten

Aktuelles rund um
unsere Kanzlei

01. März 2023

Der Schuldnerverzug

Ein Schuldner gerät nach dem Gesetzeswortlaut in Verzug, wenn er seine Verbindlichkeit entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die vereinbarte Weise erfüllt. Im Falle des Verzuges ist zwischen objektivem und subjektivem Schuldnerverzug zu unterscheiden.

Ein unverschuldeter oder objektiver Schuldnerverzug liegt vor, wenn dem Schuldner der Verzug nicht vorwerfbar ist. Der Gläubiger hat dann die Wahl zwischen dem Festhalten am Vertrag oder dem Rucktritt unter Setzung einer Nachfrist. Durch die Nachfristsetzung soll dem Schuldner eine zweite Chance gegeben werden um den Vertrag zu erfüllen. Der Gläubiger muss die Nachfristsetzung gemeinsam mit dem Rücktritt bei Versäumen der Nachfrist erklären. Die gesetzte Nachfrist muss angemessen sein und unterscheidet sich die Dauer der Fristen im Einzelfall. So wird für eine Zahlungsnachfrist regelmäßig ein kürzerer Zeitraum anzusetzen sein, als im Falle einer Produktion. Verstreicht die Nachfrist ungenützt, wird der Vertrag durch Rücktritt beseitigt. Wird der Vertrag durch Rücktritt beseitigt, gibt es keinen Rechtsgrund für weitere Leistungen mehr. Wurden im Hinblick auf den Vertrag bereits Leistungen wie eine Anzahlung erbracht, fällt der Rechtsgrund dafür ebenfalls weg und sind die Leistungen zurückzustellen.

Die Folgen des subjektiven oder verschuldeten Schuldnerverzuges entsprechen grundsätzlich jenen des objektiven. Auch hier kann der Gläubiger auf Erfüllung bestehen oder unter Setzung einer Nachfrist zurücktreten. Dem Gläubiger steht jedoch aufgrund des Verschuldens des Schuldners zusätzlich ein Schadenersatzanspruch zu, auf den die Regeln des allgemeinen Schadenersatzrechts über vertragliche Ansprüche anzuwenden sind.

Bietet der Schuldner seine Leistung bei Fälligkeit unvollständig an, liegt ein Teilverzug vor. In diesem Fall kann der Gläubiger grundsätzlich die Annahme verweigern und entweder die vollständige Erfüllung fordern oder wiederum unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Unsere Kanzlei bietet Ihnen umfassende rechtliche Beratung zu diesem Thema und steht Ihnen für ein persönliches Beratungsgespräch gerne zur Verfügung.

Wir benutzen Cookies
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, die Funktionen diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (auch US-Anbieter). Wir verwenden kein User-Tracking wie Google Analytics oder dergleihen. Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen!